Conditions
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB) der Firma Plasticvision Technology GmbH
1.Allgemeines
1.1 Unsere Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für unsere sämtlichen Angebote, Lieferungen und sonstigen Leistungen sowie für sämtliche Ansprüche zwischen uns und dem Kunden. Die Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen und Leistungen an den Kunden.
Entgegenstehenden Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Ergänzende oder abweichende Einkaufsbedingungen des Kunden gelten nicht, es sei denn, wir hätten Ihnen im Einzelfall schriftlich zugestimmt. Die vorbehaltlose Lieferung von Waren, Leistung von Diensten oder Entgegennahme von Zahlungen kann nicht als Anerkenntnis abweichender Bedingungen gedeutet werden.
1.2 Unser Angebot richtet sich an Unternehmer (Kaufleute im Sinne des HGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.
1.3 Im Rahmen der Geschäftsbeziehung sind wir befugt, personenbezogene Daten des Kunden im Einklang mit dem Datenschutzrecht zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.
1.4 Soweit einzelne Bestimmung dieser AGB unwirksam sind oder werden, tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung die für diesen Fall bestehende branchenübliche Bestimmung, bei Fehlen einer zulässigen branchenüblichen die entsprechende gesetzliche Bestimmung.
2. Vertragserklärungen
2.1 Unsere Angebote und darin enthaltene Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind grundsätzlich unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Sämtliche Änderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2.2 Auf eine Bestellung kommt ein Vertrag erst mit Zugang unserer Auftragsbestätigung in Textform zustande. Der Vertrag kommt auch zustande, wenn wir die Bestellung ausführen. Haben wir uns für eine bestimmte Frist an ein nach Gegenstand und Preis spezifiziertes Angebot gebunden erklärt, kommt der Vertrag nur zustande, wenn das Angebot vom Besteller innerhalb der Bindefrist in Textform angenommen wird.
Unsere Mitarbeiter sind nicht berechtigt, mündliche Abreden zu treffen.
2.3 Wir sind jederzeit berechtigt, unsere Waren und Leistungen mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen an bereits gelieferten Waren oder erbrachten Leistungen vorzunehmen. Für die Auftragsannahme, den
genauen Vertragsgegenstand und den Lieferzeitpunkt ist ausschließlich unsere Auftragsbestätigung in Textform maßgebend.
3. Schutzrechte
3.1 Wir behalten uns das Urheberrecht an Zeichnungen, Formen und sonstigen Konstruktionsunterlagen vor. Diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Soweit wir die Ware nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Kunden hergestellt und hierbei Schutzrechte Dritter verletzt haben, stellt uns der Kunde von sämtlichen hiermit zusammenhängenden Ansprüchen frei.
3.2 Wir sind berechtigt, ohne Prüfung der Rechtslage unter Ausschluss aller Schadensersatzansprüche des Kunden, die Herstellung und Lieferung einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen, wenn uns von einem Dritten unter Berufung auf ein diesem gehörendes Schutzrecht die Herstellung und Lieferung von Gegenständen, die nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Kunden angefertigt werden, untersagt wird. Der Kunde wird uns in diesem Fall von Schadensersatzansprüchen Dritter freistellen.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Die Preise verstehen sich, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, ab Werk oder Lager ausschließlich Nebenkosten wie Fracht, Zoll, Verpackung und Versicherung, die gesondert berechnet werden, sofern nicht schriftlich anders vereinbart. Hinzu kommt Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe.
4.2 Alle Rechnungen sind vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung im Einzelfall spätestens binnen 30 Tagen ab Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Erfüllung tritt erst an dem Tag ein, an dem wir über die Zahlung uneingeschränkt verfügen können. Wir sind nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks anzunehmen. Wenn deren Hergabe eingeräumt wird, werden diese nur vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit gegen Vergütung aller Spesen erfüllungshalber angenommen. Zur rechtzeitigen Vorlage von Wechsel und Schecks sowie zur Erhebung von Protesten sind wir nicht verpflichtet.
4.3 Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unbenommen.
4.4 Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns unbestritten oder anerkannt sind. Diese Einschränkung gilt nicht für das Zurückbehaltungsrecht des § 320 BGB.
4.5 Sofern uns nach Vertragsschluss Tatsachen über eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden zur Kenntnis gelangen, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen geeignet sind, unseren Zahlungsanspruch zu gefährden, so können wir bis zum Zeitpunkt der vollständigen Bezahlung die Bereitstellung einer geeigneten Sicherheit binnen angemessener Frist oder Vorleistung verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht oder nicht rechtzeitig nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadenersatz zu verlangen.
4.6 Kommt der Kunde mit einer Teilleistung in Rückstand, können wir die gesamte Restforderung sofort fällig stellen und bei Leistungsverzug, der durch eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage bedingt ist, vom Vertrag zurücktreten sowie Schadenersatz verlangen.
5. Lieferung und Abnahme
5.1 Liefertermine und Lieferfristen gelten als unverbindlich. Ihre Einhaltung setzt ihre rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des Kunden voraus.
5.2 Vereinbarte Liefertermine gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, insbesondere, wenn die Liefergegenstände ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden können.
5.3 Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns zu vertreten. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert.
5.4 Unvorhersehbare Ereignisse außerhalb unserer Kontrolle wie z.B. Krieg, Kriegsgefahr, Aufruhr, Gewaltanwendungen Dritter gegen Personen oder Sachen, hoheitliche Eingriffe einschließlich währungs- und handelspolitischer Maßnahmen, Arbeitskämpfe bei uns, unseren Lieferanten oder Transportunternehmen, Unterbrechungen der vorgesehenen Verkehrsverbindungen, Feuer, Rohmaterialmangel, Energiemangel und sonstige unverschuldete Betriebsstörungen verlängern fest vereinbarte Lieferfristen und Termine um die Dauer der Behinderung. Dies gilt auch, sofern wir uns schon in Lieferverzug befinden oder sofern die vorstehend aufgeführten Leistungshindernisse bereits vor Vertragsschluss vorhanden, aber uns nicht bekannt waren.
5.5 Dauern hierauf zurückzuführende Lieferverzögerungen länger als drei Monate, sind beide Seiten berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde kann jedoch erst zurücktreten, wenn wir auf seine Aufforderung nicht binnen Wochenfrist erklärt haben, ob wir zurücktreten oder binnen angemessener Frist liefern wollen. Dasselbe Rücktrittsrecht entsteht unabhängig von der vorgenannten Frist, wenn die Durchführung des Vertrages mit Rücksicht auf die eingetretene Verzögerung für eine der Parteien unzumutbar geworden ist.
5.6 Sowohl Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Lieferung sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwas gesetzten Frist zur Lieferung, auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
6. Liefergegenstand/Änderungen
6.1 Liefergegenstand ist ausschließlich die verkaufte Ware mit den Eigenschaften und Merkmalen sowie dem Verwendungszweck gemäß der Produktbeschreibung. Andere oder weitergehende Eigenschaften und/oder Merkmale oder ein darüber hinausgehender Verwendungszweck gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
6.2 Wir behalten uns Konstruktions- und Formänderungen sowie Änderungen des Lieferumfanges vor, sofern die Ware nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen und endgültigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum (Vorbehaltsware). Der Kunde darf bis zum vollständigen Ausgleich der gesicherten Forderungen nur über die Vorbehaltsware verfügen, wenn wir der Verfügung zuvor zugestimmt haben. Der Kunde hat uns also unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn und soweit Dritte es unternehmen, auf die Vorbehaltsware zuzugreifen.
7.2 Wird Vorbehaltsware vom Kunden bearbeitet oder verarbeitet, erstreckt sich unser Eigentumsvorbehalt auf die gesamte neue Sache. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen durch den Kunden erwerben wir Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu dem der vom Kunden verwendeten anderen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entspricht.
7.3 Wird die Vorbehaltsware vom Kunden mit einer ihm gehörenden Hauptsache verbunden oder vermischt, überträgt der Kunde uns schon jetzt seine Rechte an der neuen Sache. Verbindet oder vermischt er die Vorbehaltsware entgeltlich mit der Hauptsache eine Dritten, tritt er uns hiermit schon jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten ab; wir nehmen die Abtretung an.
7.4 Der Kunde ist berechtigt, Vorbehaltsware im Rahmen eines geordneten Geschäftsbetriebes weiterzuveräußern. Veräußert er seinerseits Vorbehaltsware, ohne den vollständigen Kaufpreis zu erhalten, wird er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbaren, der den ihn bindenden Verpflichtungen entspricht. Der Kunde tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dieser Weiterveräußerung sowie die Rechte aus dem von ihm vereinbarten Eigentumsvorbehalt an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Er ist auf unser Verlangen verpflichtet, seinem Abnehmer die Abtretung bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seinen Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Der Kunde ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung ermächtigt, solange er seine Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt.
7.5 Übersteigt der Wert der uns gewährten Sicherheiten unsere Forderung insgesamt mehr als 10 Prozent, sind wir auf Verlangen des Kunden zur Freigabe überschießender Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
8. Mängelhaftung
8.1 Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§377, 381 HGB) nachgekommen ist. Ist ein Mangel offensichtlich (einschließlich Falsch- oder Minderlieferung) oder zeigt er sich bei der Untersuchung oder später, ist uns der Mangel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei die rechtzeitige Absendung genügt. Unterbleibt die Anzeige oder erfolgt sie verspätet, sind Ansprüche wegen des betreffenden Mangels ausgeschlossen.
8.2 Die Ware ist mangelfrei, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Maßgeblich ist unsere Produktbeschreibung, die dem Kunden vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese Bedingungen in den Vertrag einbezogen worden ist. Eine über die Mängelansprüche hinausgehende Verpflichtungserklärung (eigenständige Garantie) ist damit nicht verbunden, es sei denn, der Kunde hat mit uns eine gesonderte Vereinbarung geschlossen, die Umfang und Rechtsfolgen der eigenständigen Garantie im einzelnen regeln.
8.3 Fehlt es an einer ausdrücklichen Beschaffenheitsvereinbarung, ist die Ware frei von Mängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und die Beschaffenheit aufweist, die der Kunde nach den uns zuzurechnenden Angaben und Mitteilungen erwarten darf. Öffentlich zugängliche Äußerungen anderer Hersteller oder sonstiger Dritter bleiben außerbetracht.
8.4 Wurde ein Mangel durch den Kunden oder einen Dritten verursacht, bestehen keine Mängelansprüche. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Mangel auf einen der folgenden Umstände beruht:
Mangelhaftigkeit des vom Kunden gelieferten Stoffes oder sonstiger Bauteile
Unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Wartung, Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel oder schädliche Umgebungseinflüsse, wenn sie den Kunden oder Dritten zuzurechnen sind.
Ausführungswunsch des Kunden, wenn dessen Ungeeignetheit für uns nicht erkennbar war oder der Kunde die von uns geäußerten Bedenken zurückgewiesen hat.
8.5 Ist die gelieferte Ware mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis zahlt, wobei er einen angemessenen Teil zurückbehalten darf, bis der Mangel beseitigt ist.
8.6 Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist der ursprüngliche Lieferort, es sei denn, die Verbringung an einen anderen Ort entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Mehrkosten, die durch die Verbringung an einen anderen Ort mit eingeschränktem Zugang entstehen, sind vom Kunden zu tragen. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde die mangelhafte Ware am Erfüllungsort zurückzugewähren.
8.7 Schlägt die Nacherfüllung trotz zweier Versuche fehl oder geraten wir damit trotz angemessener Fristsetzung in Verzug, kann der Kunde unter Verzicht auf weitere Nacherfüllung vom Kaufvertrag zurücktreten oder entsprechend dem Wert des Mangels den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel ist der Rücktritt ausgeschlossen.
8.8 Ansprüche auf Schadensersatz oder ersatzvergeblicher Aufwendungen bestehen nur in den Grenzen der nachstehenden Ziffer 9 (Haftung). Im Übrigen sind sie ausgeschlossen.
9. Haftung
9.1 Soweit sich aus diesen Bedingungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
9.2 Auf Schadenersatz haften wir nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn, das Gesetz sieht eine Haftung auch ohne Verschulden vor. Darüber hinaus haften wir auch bei einem Verschuldensgrad, der hinter Satz 1 zurückbleibt (einfache Fahrlässigkeit), dann aber nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und –für Schaden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, wobei in diesem Falle unsere Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt ist. Wesentlich ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde berechtigterweise vertraut.
9.3 Die Haftungsbeschränkung gemäß Ziffer 9.2 gilt nicht, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine eigenständige Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.
9.4 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
9.5 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein davon unabhängiges Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gemäß § 851, 849 BGB) ist ausgeschlossen. Rücktritt oder Kündigung bedürfen der Schriftform gemäß § 126 Abs. 1 BGB. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.
9.6 Die Abtretung der in den Ziffern 8 und 9 geregelten Ansprüche des Kunden ist ausgeschlossen; § 354 a HGB bleibt unberührt.
10. Verjährung
10.1 Die wechselseitigen Ansprüche der Parteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
10.2 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung der Ware oder Erbringung der Leistung, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme.
11. Rücktritts- und Kündigungsrecht
11.1 Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Kündigung des Vertrages mit sofortiger Wirkung berechtigt, wenn beim Kunden eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse eintritt und dadurch die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung uns gegenüber gefährdet ist oder der Kunde seine Zahlungen einstellt.
12. Sonderanfertigungen
12.1 Bei Sonderanfertigungen im Auftrag des Kunden ist dieser nur bei Vorliegen eines in unserem Verantwortungsbereich liegenden wichtigen Grundes zur Kündigung berechtigt.
12.2 Im Falle der Nichtabnahme von nach Spezifikationen des Kunden angefertigten Waren sind wir berechtigt, die Gegenstände nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden in Textform gesetzten angemessenen Abholungsfrist auf dessen Kosten zu entsorgen.
13. Abnahme
13.1 Verlangen wir nach der Fertigstellung, gegebenenfalls auch vor Ablauf einer vereinbarten Ausführungsfrist, die Abnahme der Leistung, hat der Kunde sie binnen 12 Werktagen durchzuführen, wenn nichts anderes vereinbart ist. Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistungen besonders abzunehmen. Die Abnahme kann nur wegen wesentlicher Mängel bis zu deren Beseitigung verweigert werden.
13.2 Wird keine Abnahme verlangt, gilt die Leistung mit Ablauf von 30 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über ihre Fertigstellung als abgenommen. Wird keine Abnahme verlangt und hat der Kunde die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Kunden über, soweit der Gefahrübergang nicht bereits gemäß Ziffer 14. erfolgt ist.
14. Versand, Gefahrenübergang, Teilleistungen
14.1 Soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, versenden wir die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden. Dabei bestimmen wir Versandart, Versandweg, Spedition und/oder Frachtführer.
14.2 Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit Verladung in unserem Lager oder, wenn die Ware nicht versandt werden kann oder soll, mit Bereitstellung der Ware und Absendung der Lieferbereitschaftsanzeige auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir zusätzliche Leistungen, wie Transportkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen haben. Durch besondere Versandwünsche des Kunden verursachte Mehrkosten gehen zu dessen Lasten. Das gleiche gilt für nach Vertragsschluss eintretende Erhöhungen der Frachtsätze.
14.3 Teilleistungen und entsprechende Abrechnungen sind uns gestattet, soweit sie für den Kunden nicht unzumutbar sind.
14.4 Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn die Ware den Versandbeauftragten übergeben oder auf Fahrzeuge verladen worden ist. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und auf Rechnung des Kunden zu versichern. Bei Transportschäden hat der Kunde unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen und uns hierüber zu benachrichtigen.
15. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
15.1 Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist Detmold.
15.2 Für etwaige aus diesem Vertrag sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit resultierende Rechtsstreitigkeiten einschließlich solcher aus Schecks oder Wechseln ist Detmold als Erfüllungsort ausschließlicher, auch internationaler Gerichtsstand. Wir sind aber berechtigt, den Kunden an jedem anderen nach der Zivilprozessordnung gegebenen Gerichtsstand zu verklagen.
15.3 Das Vertragsverhältnis unterliegt allein dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Abkommens zum internationalen Warenkauf (CISG) sind ausgeschlossen.